Das Fortführungsrecht nach § 41 GewO beginnt mit der Eröffnung des Konkursverfahrens, durch die nachfolgende Anzeige des Gewerbeinhabers über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung wird aber nach § 86 Abs 3 GewO das bereits entstandene Fortführungsrecht des Masseverwalters nicht berührt. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Folgen einer Entziehung der Gewerbeberechtigung ist wegen der Regelung des § 86 Abs 3 GewO für Fälle der freiwilligen Zurücklegung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht einschlägig.