Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung für die Bemessung der Kündigungsentschädigung heranzuziehen. Bei der Prüfung, ob Vordienstzeiten bereits berücksichtigt wurden, kommt es nur auf die rechtlich erforderlichen Mindestzeiten an.