Ein deklaratorisches Anerkenntnis unterbricht analog zu § 1497 ABGB auch eine kollektivvertragliche Fallfrist. Da ihm jedoch novierende Wirkung nicht zukommt, wird die Dauer der Frist nicht geändert; vielmehr beginnt diese nur neu zu laufen.
Ein deklaratorisches Anerkenntnis unterbricht analog zu § 1497 ABGB auch eine kollektivvertragliche Fallfrist. Da ihm jedoch novierende Wirkung nicht zukommt, wird die Dauer der Frist nicht geändert; vielmehr beginnt diese nur neu zu laufen.