Im Fall der Honorierung der im Rahmen eines nichtigen Lehrverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts kommt es darauf an, zu welchen Tätigkeiten der betroffene Lehrling (Arbeitnehmer) überwiegend herangezogen wurde. Wenn er tatsächlich als Lehrling verwendet wurde, dann gebührt ihm die Lehrlingsentschädigung als Maßstab des angemessenen Entgelts. Wurde er hingegen überwiegend zu Hilfsarbeiten herangezogen, dann gebührt ihm der kollektivvertragliche Lohn eines Hilfsarbeiters. Letzteres war hier allerdings nicht der Fall. Der Kläger wurde auch im fraglichen Zeitraum von der Beklagten nur wie ein Lehrling eingesetzt.