Das Berufungsgericht hat dem Arbeitnehmer nicht entgegen § 8 Abs 8 AngG die "weitere Pflicht" im Krankenstand auferlegt, auf Kontaktaufnahmen des Arbeitgebers zu reagieren. Ausschlaggebend waren Unklarheiten bezüglich des Fernbleibens des Arbeitnehmers vom Dienst. Ob sich der Arbeitnehmer diesbezüglich gegenüber dem Arbeitgeber ausreichend rechtfertigt, ist grundsätzlich seine Sache. Insoweit handelt es sich bei der Rechtfertigung des Arbeitnehmers um eine bloße Obliegenheit zur Wahrung seiner eigenen Interessen. Es trifft aber jeden Arbeitnehmer, der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht (rechtzeitig) bekannt gibt, grundsätzlich ein Mitverschulden an seiner Entlassung iSd § 32 AngG, wenn ihn der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht entlassen hätte.