Aus dem Wortlaut des § 3a Abs 1 IESG ergibt sich, dass der Gesetzgeber lediglich die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens sowie dessen gehörige Fortsetzung einschließlich eines Exekutionsverfahrens fordert, nicht jedoch die Einbringung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.