Für den Schutzbereich des IESG ist die Absicht des Arbeitnehmers maßgebend, ein über den bloßen Aufwandersatz hinausgehendes Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts zu erzielen.
Für den Schutzbereich des IESG ist die Absicht des Arbeitnehmers maßgebend, ein über den bloßen Aufwandersatz hinausgehendes Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts zu erzielen.