Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der während der Befristung Vater geworden ist, nicht in ein unbefristetes übergeführt, so stellt dies nach GlBG idF BGBl I 82/2005 keine Diskriminierung bei den "sonstigen Arbeitsbedingungen" (Verjährungsfrist drei Jahre) sondern allenfalls bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses dar (sechsmonatige Klagseinbringungsfrist).