Wenn ein kollektiv vertretungsbefugter Prokurist zwar nicht gänzlich weisungsfrei ist, aber in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechts und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin keinesfalls nur auf ein die eigene Abteilung betreffendes Vorschlagsrecht eingeschränkt war und auch darüber, dass er das Personalkostenbudget für ganz Österreich vorgab und sämtliche außerkollektivvertragliche Gehaltsvorrückungen genehmigen musste, maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes ausübte, ist er leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG.