Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg (AK Salzburg) wurde um ihre Rechtsansicht bezüglich der Fragestellung ersucht, ob und allenfalls unter welchen Umständen auch überlassene Arbeitskräfte in den persönlichen Geltungsbereich des "Sozialplanes" des Beschäftigerbetriebes einbezogen werden können bzw einzubeziehen sind.