Nach § 1 Abs 4 IESG sind Ansprüche auf Sonderzahlungen unabhängig von deren Anzahl nur bis zum Grenzbetrag der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gesichert.
Nach § 1 Abs 4 IESG sind Ansprüche auf Sonderzahlungen unabhängig von deren Anzahl nur bis zum Grenzbetrag der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gesichert.