Die Beschränkung des Entschädigungszeitraums nach § 3 Abs 3 IESG gilt für alle Kündigungsfristen und -termine, ohne nach ihrer Fälligkeit vor oder nach Eintritt des Insolvenztatbestands zu unterscheiden.
Die Beschränkung des Entschädigungszeitraums nach § 3 Abs 3 IESG gilt für alle Kündigungsfristen und -termine, ohne nach ihrer Fälligkeit vor oder nach Eintritt des Insolvenztatbestands zu unterscheiden.