Bei Insolvenz des Erwerbers besteht Anspruch auf Insolvenz-Entgelt auch für alte Arbeitgeberverbindlichkeiten, ohne dass darauf abzustellen wäre, ob auch der Veräußerer insolvent ist.
Bei Insolvenz des Erwerbers besteht Anspruch auf Insolvenz-Entgelt auch für alte Arbeitgeberverbindlichkeiten, ohne dass darauf abzustellen wäre, ob auch der Veräußerer insolvent ist.