Die Ausschließlichkeit des Anfechtungsrechts des § 12 Abs 7 GlBG aF als Sanktion für eine diskriminierende Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muss dazu führen, dass nach jener Rechtslage keine Anspruchsgrundlage für die von der Arbeitnehmerin begehrten beendigungsbedingten Schadenersatzansprüche bestand.