Entscheidungsgründe als solche begründen keine Beschwer und sind somit kein Gegenstand einer Berufung. Anderes gilt nur bei Aufhebungsbeschlüssen und Zwischenurteilen sowie im Falle einer Bindungswirkung für einen Folgeprozess. Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine dort beurteilte Vorfrage an. Auch zur Auslegung des Spruchs ist die Heranziehung der Entscheidungsgründe nur geboten, wenn der Spruch der Individualisierung bedarf.