Ein deutscher Staatsbürger, dessen Grad der Behinderung in Deutschland per Bescheid mit 040 (Vierzig) festgelegt und der des Weiteren bescheidmäßig einem schwer behinderten Menschen (dies sind Personen mit wenigstens 50 Grad der Behinderung) gleichgestellt wurde, kann in Österreich keinen vom Grad der Behinderung unabhängigen Anspruch auf begünstigte Behinderung ableiten. Er unterliegt der Bestimmung des § 2 Abs 1 letzter Satz BEinstG und müsste daher einen Behinderungsgrad von mindestens 50 vH aufweisen.