Die Entlassung eines Kommanditisten mit 40%-Anteilen, der nicht als leitender Angestellter gesehen werden muss und dem kein Verhalten zur Last gelegt werden kann, das ihn vertrauensunwürdig erscheinen lässt, noch sich einer Tätlichkeit, Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzung schuldig gemacht hat, ist sozial ungerechtfertigt, auch wenn er ein Vermögen besitzt, das ihm aber keine laufenden Erträge beschert.
Zur Arbeitnehmerstellung des Klägers: