Der Anspruch auf Kinderrente steht dem Bezieher der Invalidenrente zu und ist somit als Teil der Pensionsleistung auf den Überbezug an Ausgleichszulage anzurechnen.
Der Anspruch auf Kinderrente steht dem Bezieher der Invalidenrente zu und ist somit als Teil der Pensionsleistung auf den Überbezug an Ausgleichszulage anzurechnen.