Entscheidend, ob eine Pension „auf Grund“ einer Tätigkeit nach § 1 Abs 1 Z 18 ASVG bezogen wird, ist die größere Zahl der Versicherungsmonate in den letzten 15 Jahren.
Entscheidend, ob eine Pension „auf Grund“ einer Tätigkeit nach § 1 Abs 1 Z 18 ASVG bezogen wird, ist die größere Zahl der Versicherungsmonate in den letzten 15 Jahren.