Ein Vergleich konkreter Bildungsinhalte ist erforderlich, um die Berechtigung zum Schulzeiteneinkauf gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG feststellen zu können.
Ein Vergleich konkreter Bildungsinhalte ist erforderlich, um die Berechtigung zum Schulzeiteneinkauf gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG feststellen zu können.