Der Begriff "Ausmaß" in § 34 Abs 2 des anzuwendenden Kollektivvertrages (KV) für Angestellte der Versicherungsunternehmen-Innendienst bezieht sich auf den Zeitraum, für den die Abfertigung geleistet wird. Er wird durch die zeitliche Komponente bestimmt. Diese zeitliche Komponente (bestimmte Anzahl von Monatsentgelten) führt in Kombination mit der Bemessungsgrundlage zur Höhe der Abfertigungsleistung.