Der Beweggrund für die Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses ist irrelevant; jedoch muss für die Begründung der Sozialversicherungspflicht dieses Beschäftigungsverhältnis auch tatsächlich vorliegen.
Der Beweggrund für die Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses ist irrelevant; jedoch muss für die Begründung der Sozialversicherungspflicht dieses Beschäftigungsverhältnis auch tatsächlich vorliegen.