Nach dem Kollektivvertrag (KV) für Arbeitskräfteüberlassung gebührt ein erhöhter Überlassungslohn ("Referenzzuschlag") nicht, wenn ausdrücklich eine Überlassung zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten vereinbart wird und somit ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung bei (tatsächlich erbrachter) Arbeitsleistung besteht. Darunter fällt jedwede Arbeitsleistung auf "Baustellen usw", die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebs des Beschäftigers ausgeübt wird, mögen diese räumlich auch nahe zu diesem gelegen sein.