Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit stellt keinen wichtigen Austrittsgrund dar. Auf die direkte Anwendung der Bestimmung des Art XVI Z 2 des Kollektivvertrags (KV) für das Güterbeförderungsgewerbe kann sich der Arbeitnehmer schon deshalb nicht berufen, weil weder eine dauernde Unfähigkeit zur Ausübung seiner Tätigkeit vorlag noch deswegen ein (unverschuldeter) Führerscheinentzug erfolgte; die erwähnte KV-Bestimmung geht von einer dauerhaften (endgültigen) Unfähigkeit zur Lenkung von Kraftfahrzeugen aus. Den KV-Parteien kann bei logisch-systematischer Betrachtungsweise nicht unterstellt werden, der Abfertigungsanspruch solle auch im Fall einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gewahrt bleiben.