Der Arbeitgeber kann seine Rechte aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel beim vorzeitigen Austritt einer Angestellten geltend machen, wenn für ihn ein eigenes Verschulden an der Auflösung durch die Arbeitnehmerin nicht ohne weiteres erkennbar war.
Der Arbeitgeber kann seine Rechte aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel beim vorzeitigen Austritt einer Angestellten geltend machen, wenn für ihn ein eigenes Verschulden an der Auflösung durch die Arbeitnehmerin nicht ohne weiteres erkennbar war.