Der VfGH hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH zu § 30 Abs 2 VwGG ausgesprochen, dass mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung
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iS dieser Bestimmung bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden können. Diese Erwägungen müssen auch im vorliegenden Fall gelten. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH war die Kündigung bereits zugegangen und daher wirksam geworden.