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Änderungen des Gleichbehandlungsgesetzes und des Gesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft ab 1. 3. 2011

ArbeitsrechtBeiträgeBianca Schrittwieserinfas 2011, 88 Heft 3 v. 1.5.2011

1. Überblick

Mit der 9. Novelle des GlBG wird erstmals das Thema "Einkommenstransparenz" verankert. Sie sieht drei wesentliche Instrumente vor, mit denen der "Gender Pay Gap" wirksam bekämpft werden soll: nämlich die Verpflichtung zur Erstellung von Einkommensberichten für Unternehmen einer bestimmten Größe, die Verpflichtung bei der Stellenausschreibung das kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben und Rechte der Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) sowie der Gleichbehandlungskommission (GBK) "Einkunftsdaten" von Vergleichspersonen im Einzelfall abzurufen. Die Novelle sieht aber auch weitere Verbesserungen des materiellen Rechts als auch der verfahrensrechtlichen Bestimmungen vor, wie die Erhöhung des Mindestschadenersatzes bei (sexueller) Belästigung bei von € 720,- auf € 1000,-, die gesetzliche Klarstellung, dass der Diskriminierungsschutz auch für Personen gilt, die wegen ihres "Naheverhältnisses" zu einer Person, die ein geschütztes Merkmal aufweist, benachteiligt werden (Diskriminierung durch Assoziierung), das Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum, die Zusammenführung des Teil III und IIIa des GlBG sowie die Aufhebung der Vertraulichkeit vor den Senaten der GBK.

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