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Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

ArbeitsrechtBeiträgeWalter Gagawczukinfas 2011, 87 Heft 3 v. 1.5.2011

Rechtlicher Hintergrund

Werden ArbeitnehmerInnen von einem Staat in einen anderen Staat vorübergehend entsendet, um einen Auftrag auszuführen (zB Renovierung eines Wohnhauses), so ändert sich für die ArbeitnehmerInnen grundsätzlich weder das anzuwendende Arbeitsrecht, noch der anzuwendende Kollektivvertrag (KV). Dh, es gelten für sie weiterhin die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates. Eine Regelung, die bei einem starken Lohngefälle zwischen zwei Staaten potentiell zu Lohndumping führen kann. Auf europäischer Ebene wurde daher in den 1990er Jahren die Entsende-RL (RL 96/91/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen) beschlossen. Diese RL sieht vor, dass sich bei grenzüberschreitender Beschäftigung bestimmte Arbeitsbedingungen, wie insbesondere kollektivvertragliche Mindestlöhne und Grenzen der Höchstarbeitszeiten, nach dem Beschäftigungsort richten. Würde also zB für die oben erwähnte Renovierung des Wohnhauses in Österreich portugiesische ArbeitnehmerInnen entsandt werden, so hätten diese für die Zeit ihrer Beschäftigung in Österreich zumindest den Anspruch, den vergleichbare inländische ArbeitnehmerInnen hätten. Durch das Prinzip "gleicher Lohn am gleichen Ort" soll also ein Wettbewerb auf Kosten der Löhne verhindert werden. Da die Entsende-RL auch grenzüberschreitende Überlassung erfasst, gilt dieses Prinzip auch für Leiharbeitskräfte, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen überlassen werden.

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