Der Kläger wäre zwar nicht verpflichtet gewesen, die Berufsschule weiter zu besuchen, so dass keine unvorhersehbare Dienstverhinderung gegeben war, doch muss dem freiwilligen Berufsschulbesuch, der Voraussetzung für einen positiven Lehrabschluss ist, auch noch während der Weiterverwendungszeit entsprechendes Gewicht beigemessen werden, das einem Rechtfertigungsgrund gleichkommt. Die angekündigte, berufsschulbedingte Abwesenheit vom Dienst kann daher - auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers - den Entlassungstatbestand des § 82 lit f erster Tatbestand GewO 1859 nicht erfüllen.