Die Klägerin selbst hat im vorliegenden Fall der Mehrfachdiskriminierung einen einheitlichen Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht, der sämtliche von ihr erlittenen Diskriminierungen erfasst und zwischen den einzelnen Rechtsgütern nicht differenziert. Der von der zweiten Instanz ausgemessene Schadenersatzbetrag übersteigt die Summe der hier in Betracht kommenden Mindestsätze nach den §§ 12 Abs 11, 26 Abs 11 GlBG aF und ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Bemessung ideellen Schadenersatzes und der vom Berufungsgericht