Ein Mitverschuldenseinwand hinsichtlich einer Konventionalstrafe ist auch bei einvernehmlicher Auflösung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Allerdings ist nicht jedes (Fehl-)Verhalten eines Mitarbeiters dem Arbeitgeber zuzurechnen. Über die Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB kann ein Mitverschulden nur dann begründet werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Fehlverhalten seines Vorgesetzten mitgeteilt und der Arbeitgeber dennoch nichts unternommen hat, um das unleidliche Verhalten dieses anderen Mitarbeiters abzustellen. Jeden-