Für das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach § 82 lit d GewO 1859 genügt auch die Strafbarkeit nach den Normen des Verwaltungsrechts. Auch das Erfordernis einer Ermächtigung des Verletzten zur Verfolgung der Tat oder das Vorliegen eines Privatanklagedelikts steht dem Entlassungsgrund nicht entgegen.