Wird ein Arbeitsverhältnis nur auf Probe und nicht zur Erprobung befristet abgeschlossen, greift die Ablaufhemmung der Befristung des § 10a MSchG ein. Das Arbeitsverhältnis ist bis zum Beginn des Mutterschutzes fortzusetzen.
Wird ein Arbeitsverhältnis nur auf Probe und nicht zur Erprobung befristet abgeschlossen, greift die Ablaufhemmung der Befristung des § 10a MSchG ein. Das Arbeitsverhältnis ist bis zum Beginn des Mutterschutzes fortzusetzen.