Leistungen eines Dritten, die einem Arbeitnehmer nur aus Gelegenheit eines Arbeitsvertrages zufließen, aber nicht Bestandteil des vom Arbeitgeber geschuldeten Entgelts sind, stellen zwar Einkommen des Arbeitnehmers dar, das aber in die Ermittlung der Abfertigung nicht einzubeziehen ist.