Dem als Lob gemeinten und von der Betroffenen auch tatsächlich so verstandenen Kneifen in die Nase kann keine auf ein bestimmtes Geschlecht bezogene und noch weniger eine der sexuellen Sphäre zuzurechnende Komponente beigemessen werden.
Die Frage, ob eine bestimmte Handlungsweise eines Angestellten einen Entlassungsgrund darstellt, kann nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.