Den Krankenversicherungsträger trifft nicht die Pflicht, im Falle außervertraglicher Leistungen die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten zur Gänze zu tragen.
Den Krankenversicherungsträger trifft nicht die Pflicht, im Falle außervertraglicher Leistungen die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten zur Gänze zu tragen.