Genaue Feststellungen über Zeit und Dauer der an den einzelnen Tagen bzw während der Nacht erbrachten Arbeitsleistungen sowie über den tatsächlichen Inhalt der Tätigkeit sind erforderlich.
Der 1949 geborene Kläger betrieb ua im Zeitraum vom 1. 10. 1996 bis 29. 2. 2008 als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH eine Diskothek. Er erwarb in diesem Zeitraum 137 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Selbständiger nach dem GSVG.