Entscheidend ist, ob während des Urlaubs fiktiv Schwerarbeit geleistet worden wäre; dies ist durchaus auch dann möglich, wenn gemeinsam mit dem Ende des Urlaubs auch das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Der Kläger war vom 11 .7. 1983 bis 10. 8. 1999 als Lkw-Fahrer beschäftigt. Seine Aufgabe bestand darin,