Liegt zum Stichtag Berufsunfähigkeit vor und ist von einer Besserbarkeit auszugehen, muss der Zuspruch der Pension iSd § 256 Abs 1 ASVG befristet erfolgen.
Mit Bescheid vom 23. 4. 2008 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der 1958
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