Beim Erschwerniszuschlag geht es nicht um eine Schwere der jeweiligen Behinderung, sondern um die Berücksichtigung des Mehraufwands der aus dieser Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren, die in § 4 Abs 6 BPGG präzisiert sind.
Beim Erschwerniszuschlag geht es nicht um eine Schwere der jeweiligen Behinderung, sondern um die Berücksichtigung des Mehraufwands der aus dieser Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren, die in § 4 Abs 6 BPGG präzisiert sind.