Die Schlussfolgerung, dass die teilweise Erstellung von fehlenden Texten zu Werbeinseraten und von redaktionellen Gratisartikeln nach den Textvorschlägen bzw Vorgaben der Kunden weder mit einem Informationsgehalt für die Öffentlichkeit noch mit dem aktuellen Geschehen in Beziehung stehe und der besondere Gesinnungsschutz nach dem Journalistengesetz (JournG) dafür nicht erforderlich sei, erweist sich als nicht korrekturbedürftig. Das Gleiche gilt für die Beurteilung, dass auch die Bearbeitung vorhandener Bilder durch Vergrößerungen oder Verkleinerungen oder durch (gelegentliche) Veränderungen des Bildausschnitts keine journalistische Tätigkeit darstelle. Auch die übrigen vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Fotomontagen nach konkreten Vorgaben oder Besprechungsergebnissen rechtfertigen kein anderes Ergebnis.