Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels, nichts anderes gilt für die gegen die Entscheidung offen stehende Rechtsmittelfrist. Rechtsmittelfristen sind Notfristen, die gemäß § 128 Abs 1 ZPO auch
Seite 15