Gegen den Umstand, dass eine Änderung des eigenen Einkommens nach der Zuerkennung der Hinterbliebenenpension zu keiner Änderung der Pensionsleistung führt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen den Umstand, dass eine Änderung des eigenen Einkommens nach der Zuerkennung der Hinterbliebenenpension zu keiner Änderung der Pensionsleistung führt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.