Ein einsichtsfähiger Versicherter kann die Behandlung (einschließlich Untersuchung zur Diagnoseerstellung) ablehnen, mit der Konsequenz, dass auch keine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers zur Gewährung von Anstaltspflege besteht.
Ein einsichtsfähiger Versicherter kann die Behandlung (einschließlich Untersuchung zur Diagnoseerstellung) ablehnen, mit der Konsequenz, dass auch keine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers zur Gewährung von Anstaltspflege besteht.