Ein Kostenerstattungsanspruch der Versicherten gegenüber dem Krankenversicherungsträger für die ärztliche Hilfe durch einen Wahlarzt kommt dann nicht in Betracht, wenn die Leistungserbringung im Interesse von medizinischen Schwerpunktbildungen oder eines Großgeräteplans auf (gewisse) Vertragsärzte bzw Vertragseinrichtungen eingeschränkt wird. Der Ausschluss von Kostenerstattungen für Leistungen mit Großgeräten, die nicht im Großgeräteplan enthalten sind, stellt keine unzulässige Einschränkung des Grundsatzes der freien Arztwahl dar.