Die Kapitalaufbringung durch den späteren Minderheitsgesellschafter erfolgte teilweise auch aus Mitarbeitermitteln. Die vom Gesetz verpönte Druckausübung ging nicht vom Arbeitgeber aus, die Initiative ergriff vielmehr die Belegschaft bzw deren Vertretung. Der in Aussicht genommene Mehrheitsgesellschafter konnte auch durch eigene Verfügungen weder eine Kündigung herbeiführen, noch hatte er im Vorstadium irgendeinen Einfluss auf die der Arbeitgeberin drohende Insolvenz. Eine bevorstehende Insolvenz allein stellt überdies keinen unzulässigen Druck des Arbeitgebers in Form eines "Abhängigmachens" dar. Mangels (analoger) Anwendbarkeit des § 3 Kautionsschutzgesetz besteht im vorliegenden Fall somit kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückzahlung der - im Übrigen definitiv und ohne Rückzahlungsabrede - dem in Aussicht genommenen Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter erbrachten Leistung.