Durch die Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl I 2008/98, wurde als wesentliche Neuerung ein Wahlrecht für Personen, die gekündigt werden, eingeführt. Sie können die diskriminierende Beendigung anfechten, oder die Kündigung gegen sich gelten lassen und Schadenersatz verlangen. Für Kündigungen bis 31. 7. 2008 gilt allerdings noch die alte Rechtslage, die grundsätzlich keine Möglichkeit vorsah, Schadenersatz zu fordern.