Trotz der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung der Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs ist weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind.