Die Zusage einer Abfertigungsanrechnung begründet keinen gesetzlichen, sondern nur einen vertraglichen Anspruch, der nicht nach § 1 Abs 4a IESG von der Insolvenz-Entgeltsicherung erfasst wird.
Die Zusage einer Abfertigungsanrechnung begründet keinen gesetzlichen, sondern nur einen vertraglichen Anspruch, der nicht nach § 1 Abs 4a IESG von der Insolvenz-Entgeltsicherung erfasst wird.