Nach EuGH-Erkenntnis ist die Beendigung der Arbeitsverträge mehrerer ArbeitnehmerInnen aufgrund des Todes des Arbeitgebers keine Entlassung im Sinne des Art 1 Abs 1 der Massentlassungsrichtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. 7. 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen. Voraussetzung für eine Massenentlassung ist einerseits die Existenz eines Arbeitgebers. Dieser muss in der Lage sein, hinsichtlich der Entlassungen zu entscheiden und gegenüber den ArbeitnehmerInnen seine Verpflichtungen einzuhalten.